Kurze Antwort
Richtig ist: Der Jagdausübungsberechtigte.
Richtig ist der Jagdausübungsberechtigte. Nach § 33 Abs. 2 BJagdG haftet er für Jagdschäden aus missbräuchlicher Jagdausübung – auch wenn diese durch seinen Jagdgast oder bestätigten Jagdaufseher verursacht wurden. Versicherungen oder die Jagdgenossenschaft treten hier nicht an seine Stelle.
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