ThüringenRechtTHÜ-RE-303-2026

Wer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für den Jagdschaden, den ein Jagdgast durch missbräuchliche Jagdausübung angerichtet hat?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Jagdausübungsberechtigte.

  • A)Die Jagdhaftpflichtversicherung des Jagdgastes.
  • B)Die Berufsgenossenschaft.
  • C)Der Jagdausübungsberechtigte.
  • D)Der Jagdgast.
  • E)Die Jagdgenossenschaft.
Erklärung

Richtig ist der Jagdausübungsberechtigte. Nach § 33 Abs. 2 BJagdG haftet er für Jagdschäden aus missbräuchlicher Jagdausübung – auch wenn diese durch seinen Jagdgast oder bestätigten Jagdaufseher verursacht wurden. Versicherungen oder die Jagdgenossenschaft treten hier nicht an seine Stelle.

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