ThüringenRechtTHÜ-RE-1988-2026

Wer handelt ordnungswidrig auf Grundlage des Jagdrechts in Thüringen?

Kurze Antwort

Richtig sind: Derjenige der eine zeit- und weidgerechte Nachsuche auf krankgeschossenes Wild weder selbst durchführt noch veranlasst., Derjenige der die Jagd auf Wild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen ausübt, soweit das verboten ist. und Derjenige der die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen oder elektrischem Strom ausübt.

  • A)Derjenige der eine zeit- und weidgerechte Nachsuche auf krankgeschossenes Wild weder selbst durchführt noch veranlasst.
  • B)Derjenige der die Jagd auf Wild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen ausübt, soweit das verboten ist.
  • C)Derjenige der Wild, für das keine Jagdzeit festgesetzt ist, bejagt.
  • D)Derjenige der die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen oder elektrischem Strom ausübt.
  • E)Derjenige der Wild bejagt, dessen Bestand bedroht erscheint, und dessen Bejagung deshalb dauernd oder zeitweise gänzlich verboten ist.
Erklärung

In Thüringen sind bestimmte unsportliche bzw. verbotene Jagdpraktiken als Ordnungswidrigkeit eingestuft (§ 56 ThürJagdG). Dazu zählen: keine zeit- und weidgerechte Nachsuche veranlassen (Pflicht des Jägers), die Jagd mit verbotenen Fanggeräten/Fangvorrichtungen sowie der Einsatz unzulässiger Mittel wie Betäubungs- oder Lähmungsmittel, Sprengstoffe, Gase oder Strom. Optionen 3 und 5 betreffen typischerweise Straftat- bzw. Schutzvorschriften anderer Ebene, nicht die hier abgefragten OWi-Tatbestände.

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