ThüringenRechtTHÜ-RE-493-2026

Wer hat den Jagderlaubnisschein zu unterzeichnen, wenn die Pächter sich nicht gegenseitig zur Erteilung von entgeltlichen und unentgeltlichen Jagderlaubnisscheinen bevollmächtigt haben?

Kurze Antwort

Richtig ist: Sämtliche Jagdpächter.

  • A)Sämtliche Jagdpächter.
  • B)Die untere Jagdbehörde und einer der Jagdpächter.
  • C)Der hauptverantwortliche Jagdpächter.
  • D)Der Jagdvorsteher.
  • E)Der Jagdberater.
Erklärung

Richtig ist: Sämtliche Jagdpächter. Bei Pächtergemeinschaften bilden die Mitpächter eine Bruchteilsgemeinschaft; ohne abweichende Vereinbarung sind alle gleichberechtigt, daher bedarf die Erteilung einer Jagderlaubnis der Zustimmung und Unterschrift aller (§ 709 BGB). Jagdbehörde, Jagdvorsteher oder -berater sind hierfür nicht zuständig.

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