Kurze Antwort
In der Regel ist die untere Naturschutzbehörde der Ansprechpartner für naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen.
Naturschutzrechtliche Ausnahmen werden behördlich geprüft und entschieden. Zuständig ist regelmäßig die untere Naturschutzbehörde auf Landkreisebene bzw. in kreisfreien Städten.
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