ThüringenRechtTHÜ-RE-482-2026

Wer ist in jedem Fall Inhaber des Jagdrechts?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Eigentümer von Grund und Boden.

  • A)Der Pächter des Jagdausübungsrechts.
  • B)Der Eigentümer von Grund und Boden.
  • C)Der Jagdschutzberechtigte.
  • D)Der Jagderlaubnisscheininhaber.
  • E)Der Jagdvorsteher.
Erklärung

Richtig ist: Der Eigentümer von Grund und Boden. Begründung: Nach § 3 BJagdG ist das Jagdrecht untrennbar an das Eigentum am Grund und Boden gebunden. Pächter, Jagdschutzberechtigte, Inhaber eines Jagderlaubnisscheins oder der Jagdvorsteher können die Jagd ggf. ausüben bzw. organisieren, sind aber nicht Inhaber des Jagdrechts.

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