Kurze Antwort
Richtig ist: Der Eigentümer von Grund und Boden.
Richtig ist: Der Eigentümer von Grund und Boden. Begründung: Nach § 3 BJagdG ist das Jagdrecht untrennbar an das Eigentum am Grund und Boden gebunden. Pächter, Jagdschutzberechtigte, Inhaber eines Jagderlaubnisscheins oder der Jagdvorsteher können die Jagd ggf. ausüben bzw. organisieren, sind aber nicht Inhaber des Jagdrechts.
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