Kurze Antwort
Richtig ist: Der Jagdausübungsberechtigte.
Richtig ist: der Jagdausübungsberechtigte. Das Jagdausübungsrecht ist das Recht, die Jagd in einem Jagdbezirk auszuüben (Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen und Aneignen von Wild). Eigentümer, Jagdgenossen, Jagdvorsteher oder Jagderlaubnisscheininhaber sind nur dann befugt, wenn sie selbst Jagdausübungsberechtigte sind; der Jagderlaubnisschein macht einen Jagdgast, aber keinen Jagdausübungsberechtigten.
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