ThüringenRechtTHÜ-RE-108-2026

Wer ist Jagdausübungsberechtigter in einem Gemeinschaftsjagdbezirk, wenn die Jagdgenossenschaft die Jagd durch einen angestellten Jäger ausüben lässt?

Kurze Antwort

Richtig ist: Die Jagdgenossenschaft.

  • A)Die Jagdgenossenschaft.
  • B)Der angestellte Jäger.
  • C)Die Gemeinde.
  • D)Der Landkreis.
  • E)Die Hegegemeinschaft.
  • F)Der Jagdbeirat.
Erklärung

Richtig ist die Jagdgenossenschaft. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht ihr die Ausübung des Jagdrechts zu; auch wenn sie einen Jäger anstellt (Regiejagd), bleibt sie selbst jagdausübungsberechtigt (§ 8 Abs. 5, § 10 Abs. 2 BJagdG). Der angestellte Jäger handelt nur im Auftrag der Jagdgenossenschaft.

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