Kurze Antwort
Richtig ist: Die Jagdgenossenschaft.
Richtig ist die Jagdgenossenschaft. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht ihr die Ausübung des Jagdrechts zu; auch wenn sie einen Jäger anstellt (Regiejagd), bleibt sie selbst jagdausübungsberechtigt (§ 8 Abs. 5, § 10 Abs. 2 BJagdG). Der angestellte Jäger handelt nur im Auftrag der Jagdgenossenschaft.
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