ThüringenRechtTHÜ-RE-963-2026

Wer ist Mitglied der Jagdgenossenschaft?

Kurze Antwort

Richtig sind: Die Eigentümer von land-, forst- und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Flächen, die nicht befriedet sind. und Der Jagdvorsteher.

  • A)Die Verwaltung mehrerer Gemeinden.
  • B)Die Eigentümer von land-, forst- und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Flächen, die nicht befriedet sind.
  • C)Die Jäger in einem Dorf.
  • D)Alle Jäger einer Hegegemeinschaft.
  • E)Der Jagdvorsteher.
  • F)Der Jagdaufseher.
Erklärung

Richtig ist: - Die Eigentümer von land-, forst- und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Flächen, die nicht befriedet sind - Der Jagdvorsteher Die Jagdgenossenschaft setzt sich aus den Grundeigentümern zusammen, deren Flächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Entscheidend ist, dass die Flächen jagdlich nutzbar und nicht befriedet (also nicht z. B. eingezäunte Gärten oder Hausgrundstücke, die vom Jagdrecht ausgenommen sind) sind. Die Mitgliedschaft entsteht automatisch mit dem Eigentum – man muss also nicht selbst Jäger sein, um Mitglied zu sein. Der Jagdvorsteher (bzw. der Jagdvorstand) wird von der Jagdgenossenschaft gewählt und vertritt sie nach außen. Da er in der Regel selbst Grundeigentümer innerhalb des Jagdbezirks ist, gehört auch er zu den Mitgliedern der Genossenschaft – zusätzlich zu seiner Funktion als deren gewähltes Organ.

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