Kurze Antwort
Richtig sind: Die Eigentümer von land-, forst- und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Flächen, die nicht befriedet sind. und Der Jagdvorsteher.
Richtig ist: die Eigentümer bejagbarer (nicht befriedeter) land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbarer Flächen. Sie bilden gemäß § 9 BJagdG die Jagdgenossenschaft. Der Jagdvorsteher (Vorsitzender des Jagdvorstands) ist in der Regel selbst Jagdgenosse; er ist kein eigenständiges Mitglied kraft Amtes, sondern Vertreter der Genossenschaft. Jäger, Hegegemeinschaftsmitglieder, Aufseher oder Kommunalverwaltungen sind keine Jagdgenossen, sofern sie nicht Eigentümer solcher Flächen sind. Hinweise können je nach Bundesland abweichen.
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