ThüringenRechtTHÜ-RE-963-2026

Wer ist Mitglied der Jagdgenossenschaft?

Kurze Antwort

Richtig sind: Die Eigentümer von land-, forst- und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Flächen, die nicht befriedet sind. und Der Jagdvorsteher.

  • A)Die Verwaltung mehrerer Gemeinden.
  • B)Die Eigentümer von land-, forst- und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Flächen, die nicht befriedet sind.
  • C)Die Jäger in einem Dorf.
  • D)Alle Jäger einer Hegegemeinschaft.
  • E)Der Jagdvorsteher.
  • F)Der Jagdaufseher.
Erklärung

Richtig ist: die Eigentümer bejagbarer (nicht befriedeter) land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbarer Flächen. Sie bilden gemäß § 9 BJagdG die Jagdgenossenschaft. Der Jagdvorsteher (Vorsitzender des Jagdvorstands) ist in der Regel selbst Jagdgenosse; er ist kein eigenständiges Mitglied kraft Amtes, sondern Vertreter der Genossenschaft. Jäger, Hegegemeinschaftsmitglieder, Aufseher oder Kommunalverwaltungen sind keine Jagdgenossen, sofern sie nicht Eigentümer solcher Flächen sind. Hinweise können je nach Bundesland abweichen.

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