Kurze Antwort
Richtig ist: Jagdgenossenschaft.
Richtig ist die Jagdgenossenschaft. Begründung: Nach § 29 Abs. 1 BJagdG hat im gemeinschaftlichen Jagdbezirk grundsätzlich die Jagdgenossenschaft den Wildschaden zu ersetzen; häufig wird diese Pflicht zwar vertraglich auf den Jagdpächter übertragen, die originäre Ersatzpflicht liegt aber bei der Jagdgenossenschaft.
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