ThüringenRechtTHÜ-RE-099-2026

Wer ist nach dem Jagdgesetz im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet?

Kurze Antwort

Richtig ist: Jagdgenossenschaft.

  • A)Jagdgenossenschaft.
  • B)Gemeinde.
  • C)Jagdpächter.
  • D)Hegegemeinschaft.
  • E)Jagdausübungsberechtigter.
  • F)Unentgeltlicher Begehungsscheininhaber.
Erklärung

Richtig ist die Jagdgenossenschaft. Begründung: Nach § 29 Abs. 1 BJagdG hat im gemeinschaftlichen Jagdbezirk grundsätzlich die Jagdgenossenschaft den Wildschaden zu ersetzen; häufig wird diese Pflicht zwar vertraglich auf den Jagdpächter übertragen, die originäre Ersatzpflicht liegt aber bei der Jagdgenossenschaft.

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