ThüringenRechtTHÜ-RE-955-2026

Wer ist, wenn keine gesonderte privatrechtliche Wildfolge vereinbart ist, berechtigt, sich krankgeschossenes, über die Jagdgrenze gewechseltes und im Nachbarjagdbezirk verendetes Schalenwild anzueignen?

Kurze Antwort

Aneignungsberechtigt ist der Jagdpächter bzw. Jagdausübungsberechtigte des Nachbarjagdbezirks, in dem das Schalenwild verendet ist.

  • A)Der Erleger.
  • B)Der Jagdpächter des Nachbarjagdbezirkes.
  • C)Die Hegegemeinschaft.
  • D)Der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirks, von dem aus das Stück Schalenwild beschossen wurde.
  • E)Der Jagdvorstand.
  • F)Der Jagdaufseher.
Erklärung

Ohne gesonderte Wildfolgevereinbarung steht das Aneignungsrecht dem Revier zu, in dem das Stück zur Strecke kommt. Trophäe und Aufbruch können dem Erleger zustehen, das Wildbret und die Aneignung aber dem Nachbarrevier. Regeln können je nach Bundesland variieren.

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