ThüringenRechtTHÜ-RE-955-2026

Wer ist, wenn keine gesonderte privatrechtliche Wildfolge vereinbart ist, berechtigt, sich krankgeschossenes, über die Jagdgrenze gewechseltes und im Nachbarjagdbezirk verendetes Schalenwild anzueignen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Jagdpächter des Nachbarjagdbezirkes.

  • A)Der Erleger.
  • B)Der Jagdpächter des Nachbarjagdbezirkes.
  • C)Die Hegegemeinschaft.
  • D)Der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirks, von dem aus das Stück Schalenwild beschossen wurde.
  • E)Der Jagdvorstand.
  • F)Der Jagdaufseher.

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