Kurze Antwort
Aneignungsberechtigt ist der Jagdpächter bzw. Jagdausübungsberechtigte des Nachbarjagdbezirks, in dem das Schalenwild verendet ist.
Ohne gesonderte Wildfolgevereinbarung steht das Aneignungsrecht dem Revier zu, in dem das Stück zur Strecke kommt. Trophäe und Aufbruch können dem Erleger zustehen, das Wildbret und die Aneignung aber dem Nachbarrevier. Regeln können je nach Bundesland variieren.
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