Kurze Antwort
Beantragen kann die Befriedung ausschließlich eine natürliche Person, die Eigentümerin bzw. Eigentümer der betroffenen Fläche ist.
Nach § 6a BJagdG können nur natürliche Personen als Grundeigentümer die Befriedung aus ethischen Gründen beantragen. Juristische Personen wie Vereine, Verbände, Kirchen oder Behörden sind dafür nicht antragsberechtigt.
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