ThüringenRechtTHÜ-RE-1904-2026

Wer kann beantragen, eine Fläche im gemeinschaftlichen Jagdbezirk aus ethischen Gründen zu befrieden?

Kurze Antwort

Beantragen kann die Befriedung ausschließlich eine natürliche Person, die Eigentümerin bzw. Eigentümer der betroffenen Fläche ist.

  • A)Ein Tierschutzverein.
  • B)Ein anerkannter Naturschutzverband.
  • C)Das örtliche Pfarramt.
  • D)Eine natürliche Person.
  • E)Die untere Jagdbehörde.
Erklärung

Nach § 6a BJagdG können nur natürliche Personen als Grundeigentümer die Befriedung aus ethischen Gründen beantragen. Juristische Personen wie Vereine, Verbände, Kirchen oder Behörden sind dafür nicht antragsberechtigt.

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