ThüringenRechtTHÜ-RE-956-2026

Wer muss bei befugter Jagdausübung einen Jagderlaubnisschein mit sich führen?

Kurze Antwort

Richtig sind: Der Jagdgast ohne Begleitung durch den Jagdpächter. und Der Jagderlaubnisscheininhaber bei Abwesenheit des Jagdausübungsberechtigten.

  • A)Der Jagdausübungsberechtigte.
  • B)Der Jagdgast ohne Begleitung durch den Jagdpächter.
  • C)Der Mitpächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks.
  • D)Der Jagderlaubnisscheininhaber bei Abwesenheit des Jagdausübungsberechtigten.
  • E)Der bestätigte Schweißhundeführer auf der Nachsuche.
  • F)Die Treiber bei einer Drückjagd.
Erklärung

Richtig sind 2 und 4: Wer als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten jagt, muss einen auf seinen Namen lautenden schriftlichen Jagderlaubnisschein mitführen. Der Jagdausübungsberechtigte oder Mitpächter braucht keinen Erlaubnisschein; entscheidend ist die Abwesenheit der Begleitung – dann gilt die Pflicht für den Inhaber der Jagderlaubnis. Regeln können je nach Bundesland leicht variieren.

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