Kurze Antwort
Richtig sind: Der Jagdgast ohne Begleitung durch den Jagdpächter. und Der Jagderlaubnisscheininhaber bei Abwesenheit des Jagdausübungsberechtigten.
Richtig sind 2 und 4: Wer als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten jagt, muss einen auf seinen Namen lautenden schriftlichen Jagderlaubnisschein mitführen. Der Jagdausübungsberechtigte oder Mitpächter braucht keinen Erlaubnisschein; entscheidend ist die Abwesenheit der Begleitung – dann gilt die Pflicht für den Inhaber der Jagderlaubnis. Regeln können je nach Bundesland leicht variieren.
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