ThüringenRechtTHÜ-RE-295-2026

Wer muss den Wildschaden ersetzen, den Damwild, das aus einem landwirtschaftlichen Damwildgehege ausgebrochen ist, am nächsten Tag im Nachbarjagdbezirk anrichtet?

Kurze Antwort

Ersatzpflichtig ist ausschließlich der aufsichtspflichtige Halter des Damwildgeheges.

  • A)Der aufsichtspflichtige Halter des Damwildes aus dem Wildgehege.
  • B)Niemand, da es sich um Gatterwild handelt. Es gilt das Nachbarschaftsrecht.
  • C)Die Jagdgenossenschaftsversicherung.
  • D)Der Damwildzüchterverein.
  • E)Die Jagdgenossenschaft des Nachbarjagdbezirkes.
  • F)Der Jagdpächter des Nachbarjagdbezirkes, wenn er den Wildschadensersatz im Jagdpachtvertrag übernommen hat.
Erklärung

Nach § 30 BJagdG haftet bei Wildschäden durch aus einem Gehege ausgetretenes, dort gehegtes Schalenwild derjenige, dem die Aufsicht über das Gehege obliegt. Weder Jagdgenossenschaft noch Pächter des Nachbarreviers sind ersatzpflichtig.

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