Kurze Antwort
Ersatzpflichtig ist ausschließlich der aufsichtspflichtige Halter des Damwildgeheges.
Nach § 30 BJagdG haftet bei Wildschäden durch aus einem Gehege ausgetretenes, dort gehegtes Schalenwild derjenige, dem die Aufsicht über das Gehege obliegt. Weder Jagdgenossenschaft noch Pächter des Nachbarreviers sind ersatzpflichtig.
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