ThüringenJagdpraxisTHÜ-JP-532-2026

Wer muss sich bei Gesellschaftsjagden deutlich farblich von der Umgebung abheben?

Kurze Antwort

Bei Gesellschaftsjagden müssen sich alle Beteiligten deutlich farblich von der Umgebung abheben.

  • A)Nur die Treiber.
  • B)Alle Beteiligten.
  • C)Nur der Jagdleiter und die Treiber.
  • D)Nur die Schützen.
  • E)Nur die Hunde.
  • F)Nur die Nachsuchengespanne.
Erklärung

Die UVV Jagd (VSG 4.4) verlangt zur Unfallverhütung gut sichtbare Signalkleidung für sämtliche unmittelbar an der Jagd Beteiligten. So werden Schützen, Treiber, Hundeführer und Hunde frühzeitig erkannt und Gefahren minimiert.

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