ThüringenRechtTHÜ-RE-1956-2026

Wer übt die Rechte aus einem Jagdpachtvertrag aus, wenn ein Jagdpächter stirbt?

Kurze Antwort

Richtig ist: Die jagdausübungsberechtigten Erben.

  • A)Die jagdausübungsberechtigten Erben.
  • B)Einer der bisherigen Jagdgäste.
  • C)Ein vom Kreisjägermeister bestimmter Verwalter.
  • D)Eine von der unteren Jagdbehörde benannte Person.
Erklärung

Richtig ist: Die jagdausübungsberechtigten Erben. Begründung: Mit dem Tod des Pächters geht der Jagdpachtvertrag grundsätzlich auf die Erben über, sofern sie jagdpachtfähig sind bzw. entsprechend benannte jagdpachtfähige Personen die Jagdausübung wahrnehmen. Jagdgäste oder von Behörden/Verbänden benannte Dritte sind nicht berechtigt, die Rechte aus dem Pachtvertrag auszuüben.

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