Kurze Antwort
Richtig ist: Die jagdausübungsberechtigten Erben.
Richtig ist: Die jagdausübungsberechtigten Erben. Begründung: Mit dem Tod des Pächters geht der Jagdpachtvertrag grundsätzlich auf die Erben über, sofern sie jagdpachtfähig sind bzw. entsprechend benannte jagdpachtfähige Personen die Jagdausübung wahrnehmen. Jagdgäste oder von Behörden/Verbänden benannte Dritte sind nicht berechtigt, die Rechte aus dem Pachtvertrag auszuüben.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.