ThüringenRechtTHÜ-RE-890-2026

Wie hat der Jagdausübungsberechtigte in seinem Jagdbezirk mit Fallwild zu verfahren, welches dem Jagdrecht unterliegt?

Kurze Antwort

Fallwild darf grundsätzlich im Revier verbleiben; der Jagdausübungsberechtigte hat ein Aneignungsrecht, und Fallwildverluste nach erfülltem Abschussanteil sind auf den Abschussanteil des Folgejahres anzurechnen.

  • A)Fallwild ist immer in einer Tierkörperbeseitigungsanlage zu entsorgen, um einer Verbreitung möglicher Krankheiten entgegenzuwirken.
  • B)Fallwildverluste, die nach Erfüllung des Abschussanteils eintreten, sind auf den Abschussanteil des nächsten Jahres anzurechnen.
  • C)Fallwild kann grundsätzlich in der Natur verbleiben. Der Jagdausübungsberechtigte hat jedoch das Recht zur Aneignung.
  • D)Der Jagdausübungsberechtigte hat die Pflicht zur Aneignung und Entsorgung von Fallwild.
  • E)Fallwild muss immer von einem Tierarzt zur genauen Todesursache untersucht werden.
Erklärung

Fallwild ist weidgerecht als genussuntauglich zu betrachten und muss nicht zwingend entsorgt werden; die Aneignung steht dem Jagdausübungsberechtigten frei. Tritt Fallwild nach Planerfüllung ein, wird es auf den Abschuss des nächsten Jagdjahres vorgetragen.

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