Kurze Antwort
Fallwild darf grundsätzlich im Revier verbleiben; der Jagdausübungsberechtigte hat ein Aneignungsrecht, und Fallwildverluste nach erfülltem Abschussanteil sind auf den Abschussanteil des Folgejahres anzurechnen.
Fallwild ist weidgerecht als genussuntauglich zu betrachten und muss nicht zwingend entsorgt werden; die Aneignung steht dem Jagdausübungsberechtigten frei. Tritt Fallwild nach Planerfüllung ein, wird es auf den Abschuss des nächsten Jagdjahres vorgetragen.
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