Kurze Antwort
Die Mündungsenergie muss mindestens 200 Joule (E0) betragen.
Nach § 19 BJagdG sind Fangschüsse mit Pistolen oder Revolvern nur zulässig, wenn die Kurzwaffenpatrone an der Mündung mindestens 200 Joule erreicht. Geringere oder höhere Vorgaben sind für den Fangschuss bundesrechtlich nicht gefordert.
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