ThüringenRechtTHÜ-RE-050-2026

Wie ist mit Wildbret zu verfahren, das gesundheitlich bedenkliche Merkmale aufweist?

Kurze Antwort

Wildbret mit gesundheitlich bedenklichen Merkmalen darf als Lebensmittel nur nach einer amtlichen Fleischuntersuchung verwendet werden.

  • A)Es ist grundsätzlich zu verwerfen.
  • B)Eine Verwendung als Lebensmittel ist durch die amtliche Fleischuntersuchung festzulegen.
  • C)Es ist nur als Hundefutter verwertbar.
  • D)Die Verwertung als Lebensmittel kann erst nach eingehender Untersuchung durch den Jäger und Feststellung der Unbedenklichkeit erfolgen.
  • E)Es darf nur vollständig durchgegart verzehrt werden.
Erklärung

Werden bedenkliche Merkmale festgestellt, ist eine amtliche Fleischuntersuchung durch den zuständigen amtlichen Tierarzt zu veranlassen. Dieser entscheidet über die Genusstauglichkeit des Wildbrets.

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