ThüringenRechtTHÜ-RE-925-2026

Wie können in Deutschland Dritte an der Ausübung des Jagdrechts beteiligt werden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Durch die Erlangung einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Jagderlaubnis.

  • A)Durch Mitgliedschaft in einer anerkannten Vereinigung der Jäger.
  • B)Durch Mitgliedschaft im Jagdvorstand.
  • C)Durch Erlangung eines gültigen Jagdscheins.
  • D)Durch Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft.
  • E)Durch Mitgliedschaft in einem Hegering.
  • F)Durch die Erlangung einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Jagderlaubnis.
Erklärung

Richtig ist die Jagderlaubnis: Der Jagdausübungsberechtigte kann Dritten (Jagdgästen) eine schriftliche, entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen – damit dürfen sie im Revier jagen, ohne selbst Jagdausübungsberechtigte zu sein. Mitgliedschaften (Jagdverein, Hegering, Berufsgenossenschaft, Jagdvorstand) oder allein der Jagdschein berechtigen nicht zur Jagdausübung im konkreten Revier.

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