ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-078-2026

Wo darf man als Jäger seinen Waffenschrank, in dem fünf erlaubnispflichtige Langwaffen gelagert sind, dauerhaft aufstellen?

Kurze Antwort

Richtig sind: In der Wohnung, in der man ständig wohnt. und Im Keller als Mieter in einem Mehrfamilienhaus, das zugehörige Kellerabteil ist ummauert und durch eine verschlossene Tür vor unberechtigtem Zutritt gesichert.

  • A)In seinem Büro im Industriegebiet.
  • B)In seiner PKW-Garage abseits der Wohnung.
  • C)In seiner Jagdhütte, um direkt und unmittelbar im Jagdbezirk auf die Waffen zugreifen zu können.
  • D)In der Wohnung, in der man ständig wohnt.
  • E)Im Keller als Mieter in einem Mehrfamilienhaus, das zugehörige Kellerabteil ist ummauert und durch eine verschlossene Tür vor unberechtigtem Zutritt gesichert.
Erklärung

Zulässig ist die dauerhafte Aufstellung im ständig bewohnten Wohnbereich sowie im zugehörigen, ummauerten und verschlossenen Kellerabteil eines Mehrfamilienhauses. Nicht zulässig sind Jagdhütte (nicht dauerhaft bewohnt; dort max. 3 LW und nur in WG I), Garage abseits der Wohnung und Büro, da dies keine häusliche Sphäre darstellen. Voraussetzung bleibt ein Schrank mind. Widerstandsgrad 0 (Langwaffenanzahl unbegrenzt).

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