Kurze Antwort
Richtig sind: In der Wohnung, in der man ständig wohnt. und Im Keller als Mieter in einem Mehrfamilienhaus, das zugehörige Kellerabteil ist ummauert und durch eine verschlossene Tür vor unberechtigtem Zutritt gesichert.
Zulässig ist die dauerhafte Aufstellung im ständig bewohnten Wohnbereich sowie im zugehörigen, ummauerten und verschlossenen Kellerabteil eines Mehrfamilienhauses. Nicht zulässig sind Jagdhütte (nicht dauerhaft bewohnt; dort max. 3 LW und nur in WG I), Garage abseits der Wohnung und Büro, da dies keine häusliche Sphäre darstellen. Voraussetzung bleibt ein Schrank mind. Widerstandsgrad 0 (Langwaffenanzahl unbegrenzt).
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