Kurze Antwort
Richtig sind: In Naturschutzgebieten., In 50 Meter Entfernung von der Jagdbezirksgrenze. und In geschützten Landschaftsbestandteilen.
In Thüringen regeln die Schutzgebiets- und Jagdverordnungen, wo Kirrungen tabu sind. Verboten ist das Anlegen in Naturschutzgebieten und in geschützten Landschaftsbestandteilen (Gebietsverordnungen untersagen i. d. R. Eingriffe wie Kirrungen) sowie im Abstand von 50 m zur Jagdbezirksgrenze (Konflikt- und Anlockwirkung ins Nachbarrevier vermeiden). Andere genannte Orte sind nicht per se landesweit verboten, können aber lokal geregelt sein. Regulations may vary depending on the federal state.
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