Kurze Antwort
Richtig ist: Bei der zuständigen unteren Jagdbehörde.
Richtig ist die untere Jagdbehörde. Der Jägernotweg ist landesrechtlich geregelt: Kann der Jagdausübungsberechtigte sein Revier anders nicht zumutbar erreichen, legt bzw. genehmigt die untere Jagdbehörde den Notweg durch den fremden Jagdbezirk. Eigentümer, Gemeinde, Jagdgenossenschaft, Hegegemeinschaft oder Jagdbeirat sind hierfür nicht zuständig. Regulierung kann je nach Bundesland im Detail abweichen.
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