ThüringenRechtTHÜ-RE-937-2026

Wo kann der Jagdausübungsberechtigte die Genehmigung zum Betreten eines Jägernotweges, der durch einen fremden, angrenzenden Jagdbezirk führt, beantragen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Bei der zuständigen unteren Jagdbehörde.

  • A)Bei der zuständigen unteren Jagdbehörde.
  • B)Beim Eigentümer der zu betretenden Fläche.
  • C)Bei der zuständigen Jagdgenossenschaft.
  • D)Bei der zuständigen Gemeinde.
  • E)Bei der zuständigen Hegegemeinschaft.
  • F)Beim zuständigen Jagdbeirat.
Erklärung

Richtig ist die untere Jagdbehörde. Der Jägernotweg ist landesrechtlich geregelt: Kann der Jagdausübungsberechtigte sein Revier anders nicht zumutbar erreichen, legt bzw. genehmigt die untere Jagdbehörde den Notweg durch den fremden Jagdbezirk. Eigentümer, Gemeinde, Jagdgenossenschaft, Hegegemeinschaft oder Jagdbeirat sind hierfür nicht zuständig. Regulierung kann je nach Bundesland im Detail abweichen.

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