Kurze Antwort
Richtig ist: Bei der zuständigen Gemeinde.
Richtig ist die zuständige Gemeinde. Nach § 34 BJagdG ist der Anspruch auf Wild- oder Jagdschaden bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeindebehörde anzumelden (Frist: i. d. R. 1 Woche; Forst: bis 1. Mai/1. Oktober). Jagdbehörde, Forstbehörde, Jagdgenossenschaft oder Pächter sind nicht die Anmeldestelle; mit dem Pächter kann man sich zwar gütlich einigen, die formale Anmeldung läuft aber über die Gemeinde.
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