ThüringenRechtTHÜ-RE-294-2026

Zu welchen im Bundesjagdgesetz vorgegebenen Terminen eines Jahres müssen spätestens Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angemeldet werden, um den Ersatz des Schadens erlangen zu können?

Kurze Antwort

Richtig ist: 1. Mai und 1. Oktober.

  • A)1. April und 1. November.
  • B)1. April und 1. November.
  • C)1. Mai und 1. Oktober.
  • D)Spätestens eine Woche nach Kenntnisnahme.
  • E)1. Januar und 1. Juli.
  • F)15. Mai und 15. Oktober.
Erklärung

Richtig ist 1. Mai und 1. Oktober, weil § 34 BJagdG für forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke Sonderfristen vorsieht: Meldung genügt zweimal jährlich bis zu diesen Stichtagen. Alle anderen Optionen sind falsch, da sie entweder andere Daten nennen oder die Wochenfrist betreffen, die für Landwirtschaft gilt, nicht für Forst.

Jägerprüfung Thüringen – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten
Zu welchen im Bundesjagdgesetz vorgegebenen Terminen eines Jahres… | Jägerprüfung Thüringen – GrünesAbi | GrünesAbi