Kurze Antwort
Richtig ist: 1. Mai und 1. Oktober.
Richtig ist 1. Mai und 1. Oktober, weil § 34 BJagdG für forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke Sonderfristen vorsieht: Meldung genügt zweimal jährlich bis zu diesen Stichtagen. Alle anderen Optionen sind falsch, da sie entweder andere Daten nennen oder die Wochenfrist betreffen, die für Landwirtschaft gilt, nicht für Forst.
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