ThüringenRechtTHÜ-RE-2013-2026

Zu welchen Zeiten dürfen Rohr- und Schilfbestände in Flüssen oder Altwässern nicht gemäht werden?

Kurze Antwort

Rohr- und Schilfbestände dürfen nicht gemäht werden vom 1. März bis 30. September.

  • A)In der Zeit vom 1. März bis 30. September.
  • B)In der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar.
  • C)In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober.
  • D)In der Zeit vom 1. November bis 30. April.
Erklärung

Diese Schonzeit schützt Brut- und Aufzuchtphasen von Röhrichtbewohnern, insbesondere von Wasser- und Röhrichtvögeln. Schnittmaßnahmen sind erst in der Vegetationsruhe zulässig.

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