Kurze Antwort
Rohr- und Schilfbestände dürfen nicht gemäht werden vom 1. März bis 30. September.
Diese Schonzeit schützt Brut- und Aufzuchtphasen von Röhrichtbewohnern, insbesondere von Wasser- und Röhrichtvögeln. Schnittmaßnahmen sind erst in der Vegetationsruhe zulässig.
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